FAQ
Anspruch ab Pflegegrad 1
Jede Person ab Pflegegrad 1 hat Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro, sofern die Pflege zu Hause erfolgt. Für die Inanspruchnahme ist kein zusätzlicher Antrag erforderlich, vorausgesetzt, die Pflegebedürftigkeit wurde bereits festgestellt. Dieser Betrag dient der finanziellen Entlastung für pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige.
Wer hat Anspruch
Muss ich die Kosten selbst tragen
Entweder tragen Sie die Kosten zunächst selbst und können sie später von der Kasse zurückfordern, oder Sie unterschreiben eine Abtretung. In diesem Fall werden die Kosten direkt von der Kasse übernommen, sodass Sie nicht in Vorleistung treten müssen. Wählen Sie die Option, die Ihnen am besten passt.
Der Ablauf
Nach der Kontaktaufnahme besprechen wir die Arbeiten vor Ort. Wir vereinbaren einen festen Termin zur Reinigung. Nach Abschluss der Arbeiten bitten wir Sie, den Nachweis zu unterschreiben. Anschließend legen wir sofort den nächsten Termin fest, um einen reibungslosen Ablauf in der Zukunft zu gewährleisten.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen, § 81 Nr. 6 AVSG
Unter haushaltsnahen Dienstleistungen werden Dienstleistungen verstanden, die üblicherweise zur Versorgung in einem Privathaushalt erbracht werden, wie Reinigungs- und Ordnungsarbeiten, Verpflegung auch im Falle ernährungsbezogener Krankheiten, Lebensmittelbevorratung sowie Wäsche- und Blumenpflege. Auch die Erledigung des Wocheneinkaufs, Fahrdienste zum Arzt und andere Termine sowie Botengänge z.B. zur Apotheke fallen darunter. Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind handwerkliche Tätigkeiten, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden oder die keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben. Tätigkeiten wie Gartenarbeiten und Schneeräumen sind ebenfalls keine haushaltsnahen Dienstleistungen.
